Vernehmlassung zur Senkung der Entschädigung der Kantone und FL für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe
Der Bundesrat hat am 14. August 2024 beschlossen, die Vernehmlassung zur Senkung der Entschädigung der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe zu eröffnen. Mit der LSVA lll werden die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein ab dem Jahr 2026 von verschiedenen Vollzugsaufgaben der LSVA-Erhebung entlastet. Deshalb soll künftig auch deren Entschädigung durch den Bund reduziert werden. Die Vernehmlassung zur Anpassung der entsprechenden Verordnung dauert bis zum 15. November 2024.
Das bisherige LSVA-Erhebungssystem erreicht im Jahr 2024 sein technisches Lebensende und muss ersetzt werden. Am 17. März 2023 hat das Parlament das revidierte Schwerverkehrsabgabegesetz (SVAG) verabschiedet, am 27. März 2024 der Bundesrat die Totalrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV). Die Inkraftsetzung erfolgte auf den 1. Mai 2024. Auf dieser Grundlage wird das Erhebungssystem der LSVA automatisiert und digitalisiert sowie mit ausländischen Mautsystemen harmonisiert. Zudem wird das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) von der Entwicklung und Herausgabe eines eigenen Erfassungsgeräts entbunden.
Beim Vollzug der LSVA obliegen den kantonalen Strassenverkehrsämtern und dem Amt für Strassenverkehr des Fürstentums Liechtenstein verschiedene Aufgaben, für welche sie durch den Bund entschädigt werden. Manche Aufgaben der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein, wie die zulassungsrechtliche Einteilung der Fahrzeuge, bleiben auch mit der LSVA lll bestehen und sind für die reibungslose Erhebung der LSVA durch das BAZG unerlässlich. Andere Aufgaben der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein werden wegfallen, etwa die Prüfung anlässlich der Inverkehrssetzung, ob ein gültiger emotach-Prüfbericht einer autorisierten Montagestelle vorliegt oder die tägliche Übermittlung von Daten an das BAZG. Wie bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2022 zur Änderung des SVAG angekündigt, kann dem verringerten Vollzugsaufwand der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein mit einer Reduktion der Entschädigung Rechnung getragen werden.
Das BAZG hat die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) beauftragt, eine Kostenberechnung für die verbleibenden Aufgaben zu erarbeiten. Diese wurde durch das BAZG geprüft und gutgeheissen. Die jährliche Entschädigung aller Strassenverkehrsämter kann künftig von insgesamt rund 9 Millionen Franken pro Jahr um geschätzt rund die Hälfte auf 4,2 Millionen Franken pro Jahr gesenkt werden. Die jährliche Einsparung von rund 4,8 Millionen Franken führt vollumfänglich zu einer entsprechenden Erhöhung der zweckgebundenen Einnahmen der Schwerverkehrsabgabe (Reinertrag).
Damit die Entschädigung der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein gesenkt werden kann, muss die Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe entsprechend angepasst werden. Die Vernehmlassung zur Anpassung der EFD-Verordnung dauert bis zum 15. November 2024, die angepasste Verordnung soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Quelle: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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